Schleppschlauchpflicht auf bestelltem Ackerland

Ab dem 1. Februar 2020 gilt gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung die Vorgabe, dass auf bestelltem Ackerland Gülle und Gärreste sowie andere flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nur noch streifenförmig – sprich mindestens mit einem Schleppschlauchverteiler – auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Für Grünlandflächen gilt die „Schleppschlauchpflicht“ noch nicht. Auf unbestelltem Ackerland darf auch zukünftig mit den gängigen Breitverteiltechniken und unverzüglicher Einarbeitung gearbeitet werden.

Wo es die Befahrbarkeit erlaubt, wird bei entsprechender Verlegung der Sperrfrist Gülle gefahren. Hier bietet sich die Anwendung von PIADIN® zum stabilisieren des Stickstoffs an. Zu den weiteren Arbeiten gehören nach wie vor die Feldrand-, Graben- und Drainagepflege.

 

Futtermittel- / Getreide- / Rapsmarkt

Stete Nachfrage aus dem Mischfutterbereich und gute Nachfrage aus dem Exporthandel sorgen für stabile oder festere Preise am Markt. Der bekannt knappe Raps kann sich weiter nicht befestigen, weil der Ölmarkt dies nicht hergibt. Rapsschrot ist ebenfalls knapp und dementsprechend hoch bewertet.

Termine:

30.01.2020 – Fachtagung bei Gasthaus „Zwei Linden“, Itzwördener Str. 4, 21730 Balje

03.02.2020 – Fachtagung im Gasthof am See, Flögelinger Str. 50, 27624 Geestland – Flögeln