Gesetzliche Grundlagen zur Stickstoffdüngung

Die novellierte Düngeverordnung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. In Zukunft wird nichts daran vorbeiführen den Stickstoff noch besser zu nutzen und Stickstoffverluste noch weiter zu reduzieren. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir hier die Grundlagen zusammengefasst.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Düngeverordnung:

Harnstoffdüngung

Düngeverordnung §6 (2): Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach der Aufbringung eingearbeitet wird.

Was ist mit §6 DüV gemeint?

  • Reiner Harnstoff muss innerhalb von 4 Stunden (ab 2025 eine Stunde) nach Ausbringung eingearbeitet werden oder einen Ureaseinhibitor enthalten
  • Harnstoffhaltige Düngemittel als Formulierungen mit weiteren Nährstoffen in einem Korn (Ammoniumsulfat-Harnstoff) und AHL sind von §6 in der Düngeverordnung nicht betroffen.

Aufzeichnungspflichten

  • Der betriebliche Nährstoffvergleich und dessen Bewertung anhand von Kontrollwerten entfällt.
  • Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat für die Einzelfläche vor der Düngung. Die Bildung von Bewirtschaftungseinheiten ist möglich.
  • Spätestens 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme ist die Düngung einzelschlagbezogen zu dokumentieren.
  • Bei organischen Düngern ist die Menge an Gesamtstickstoff und verfügbarem Stickstoff zu dokumentieren.
  • Bei Weidehaltung Dokumentation der Weidetage und die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere
  • Neben der einzelschlagbezogenen Dokumentation sind der gesamtbetriebliche Düngebedarf und die im Betrieb ausgebrachten Nährstoffe aufzuzeichnen.
  • Die Summe der Einzelschlagsaufzeichnungen muss bis zum 31. März des folgenden Jahres vorliegen.

Düngebedarfsermittlung Stickstoffdüngung

  • Nachweis über Nmin oder Richtwerte
  • Einheitliches, verbindliches Sollwertsystem mit ertragsabhängigen N-Obergrenzen
  • Zu- und Abschlagssystem mit verbindlichen Vorgaben
  • Anpassung des Düngebedarfs nur bei nachträglich eintretenden Umständen

Bevor Stickstoff gedüngt wird, muss anhand der folgenden Tabelle für jede Kultur eine Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden.

Kultur Ertragsniveau der letzten 5 Jahre in dt/ha N-Bedarfswert in kg/ha Zu-/Abschlag
Winterraps 40 200 (5 dt) 10/15
Winterweizen A,B   80 230 (10 dt) 10/15
Winterweizen C 80 210 (10 dt) 10/15
Winterweizen E 80 260 (10 dt) 10/15
Wintergerste 70 180 (10 dt) 10/15
Sommergerste 50 140 (10 dt) 10/15
Körnermais 90 200 (10 dt) 10/15
Silomais 450 200 (50 dt) 10/15
Zuckerrübe 650 170 (100 dt) 10/15
Kartoffel 400 180 (50 dt) 10/10

Überschreitung des Düngebedarfs

Eine Überschreitung des Düngebedarfs um maximal 10 % ist nur zulässig, wenn durch nachträglich eintretende Umstände wie z.B. regionale Witterungseinflüsse ein höherer N-Düngebedarf abgeleitet werden kann. In diesen Einzelfällen wird über die zuständige für die Düngung verantwortliche Behörde auf die Erhöhung des N-Düngebedarfs hingewiesen. Ohne einen entsprechenden Hinweis oder eine Rücksprache mit der zuständigen Stelle kann nicht selbstständig der Düngebedarf angehoben werden.

Sperrfristen für die Stickstoffdüngung

Die Sperrfristen wurden über die Novellierung der Düngeverordnung teilweise verlängert.

Die Sperrfrist auf Grünland

Für die Ausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai) gibt es eine Mengenbegrenzung hinsichtlich der N-Düngung. Vom 1. September bis zum 01. Oktober dürfen nicht mehr als 80 kg N/ha auf Grünland oder Feldfutterflächen appliziert werden. In roten Gebieten wird diese Menge auf 60 kg N/ha reduziert.

Die Sperrfrist auf Ackerland

Die Sperrfrist auf Ackerland beginnt grundsätzlich nach Ernte der Hauptfrucht und dauert bis zum 31. Januar des Folgejahres an.

Wird nach Getreidevorfrucht Winterraps oder Wintergerste angebaut, so darf im Herbst noch Stickstoff gedüngt werden. Ab sofort muss eine Herbstdüngung im Frühjahr angerechnet werden.

Die Stickstoffdüngung wird durch eine Begrenzung der Herbstdüngung auf maximal 30 kg/ha Ammoniumstickstoff und 60 kg/ha N eingeschränkt.

Eine Herbstdüngung mit organischen Düngemitteln sollte vorher abgewogen werden. Von einer Schweinegülle mit 4,9 Prozent Ammoniumanteil dürften nur noch 6 m³ ausgebracht werden. Eine Ausbringung von unter 10 – 12 m³ Gülle oder Gärrest ist aber nicht zu empfehlen, weil eine genaue Verteilung nicht eingehalten werden kann. Für Festmist und Komposte gilt eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

Organische Düngung 170 kg N/ha Regel:

  • Für organische, organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger ist die 170 kg N-Grenze zu berücksichtigen.
  • Flächen mit einem Verbot zur Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (z.B. Brache- oder Naturschutzflächen) dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts nicht berücksichtigt werden.
  • Eine Teileinschränkung der organischen Düngung (z.B. max. Höhe von 80 kg N/ha auf Vertragsnaturschutzflächen) muss ab sofort berücksichtigt werden.

Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern

*Das oberirdische Gewässer beginnt an der Böschungsoberkante
Durchschnittliche Hangneigung innerhalb Von 20 bzw. 30 m zur Böschungsoberkante Mindestabstand zur Böschungsoberkante bei der Düngung*
5 % 3 m
10 % 5 m
15 % 10 m
*Das oberirdische Gewässer beginnt an der Böschungsoberkante
  • Bei einer Hangneigung von 15 % innerhalb von 30 m zur Böschungsoberkante müssen Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort eingearbeitet werden.
  • Bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr bei entwickelter Untersaat muss keine Einarbeitung erfolgen.
  • Ohne Reihenkultur bei hinreichender Bestandesentwicklung oder nach Mulch- oder Direktsaat muss keine Einarbeitung erfolgen.
  • Bei einer Hangneigung von 10 oder 15 % dürfen bei einem N-Düngebedarf von über 80 kg N/ha lediglich N-Teilgaben von maximal 80 kg N/ha ausgebracht werden.

Düngung auf gefrorenen Böden

  • Eine Düngung auf gefrorenen Boden, auch wenn dieser temporär auftaut ist nicht zulässig.
  • Für Kalkdünger < 2 % Phosphatgehalt gibt es eine Ausnahme
  • Durch diese Regelung wird das Zeitfenster für eine bedarfsgerechte Düngung an vielen Standorten eingeschränkt.

Mindestwirksamkeit organische Düngemittel

Bei der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Biogasgärresten wird differenziert und um 10 % gegenüber den bisherigen Werten erhöht. Die Mindestwirksamkeiten (z.B. 70 % bei Schweinegülle) können nur mit einer bodennahen Ausbringung bei verlustarmer Witterung bei sofortiger Einarbeitung erreicht werden.

Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens:

  • Rindergülle: Ackerland 60 %, Grünland 50 %, ab 1. Februar 2025 - 60 %
  • Schweinegülle: Ackerland 70 %, Grünland 60 %, ab 1. Februar 2025 - 70 %
  • Biogasgärreste: Ackerland 60 %, Grünland 50 %, ab 1. Februar 2025 - 60 %

Rote Gebiete

  • Rote Gebiete gelten ab dem 01. Januar 2021.
  • Zur Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs ist der ermittelte Stickstoffdüngebedarf bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und um 20 Prozent zu verringern.
  • Hiervon ausgenommen sind Betriebsflächen auf denen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln ausgebracht werden.
  • Ausnahmen können für Dauergrünland geschaffen werden, wenn der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist
  • Auch in roten Gebieten gilt die 170 kg N/ha Grenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel.
  • Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen nicht ausgebracht werden. Ausnahme: Wenn die verfügbare Stickstoffmenge durch Nachweis mit einer Bodenprobe 45 kg N/ha nicht überschreitet;
  • Ausnahme: Bei Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte mit nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff ausgebracht werden
  • WICHTIG: Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden

Sommerungen dürfen nur gedüngt werden, wenn auf der betroffenen Fläche Zwischenfrüchte angebaut wurden, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurden.

Das gilt nicht für:

  • Flächen mit Kulturen, die nach dem 1. Oktober geerntet werden
  • Gebiete, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt

In roten Gebieten gibt es gesonderte Regel zu den Sperrfristen. Hierbei sind neben den übergeordneten Sperrfristen auch die spezifischen Regelungen Ihres Bundeslandes einzuhalten.

Zusätzliche Maßnahmen in den Roten Gebieten

Zusätzliche Maßnahmen in den Roten Gebieten in den einzelnen Bundesländern

Neben den aufgeführten Maßnahmen sind in den belasteten Gebieten die sieben zusätzlichen Anforderungen der Bundes-Düngeverordnung einzuhalten. Quelle: DLG-Mitteilungen 2/2021

Baden-WürttembergBayern | Brandenburg | Hessen Mecklenburg-VorpommernNiedersachsen Nordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSaarland Sachsen Sachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinThüringen

Baden-Württemberg

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Verpflichtende Nmin-Bodenbeprobung vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau (vor der Düngung, Messergebnisse sind 12 Monate gültig). Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden gemessen werden (Messergebnisse sind 12 Monate gültig).
Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden gemessen werden (Messergebnisse sind 12 Monate gültig). Erweiterung der Abstände zu Oberflächengewässern auf mindestens 5 m + Anforderungen an die Ausbringungstechnik am Hang beachten.
Herabsetzung der Grenze für die Aufzeichnungspflicht (ab 10 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bzw. bei Sonderkulturen ab 1 ha + weniger als 500 kg Nährstoffanfall aus Organik).  

Bayern

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden gemessen werden. Sommerungen dürfen nur mit P gedüngt werden, wenn zuvor eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis 15. Januar nicht umgebrochen und nicht bearbeitet wurde.
  • Saatgutbelege sollten für den Fall, dass die ZWF nicht gelingt, als Nachweis aufbewahrt werden.
  • Ausfallrapsbestände nach Winterraps können als Zwischenfrucht gewertet werden, wenn der Pflanzenbestand bzw. das Massenwachstum einem normalen Zwischenfruchtbestand entsprechen
  • ausgenommen sind Flächen mit Vorfruchternte/Zweitfruchternte nach dem 1. Oktober sowie Flächen mit einem langjährigen Niederschlagsmittel unter 550 mm
  Erweiterte Abstände zu Oberflächengewässern je nach Hangneigung auf 1 bis 10 m

Brandenburg

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden gemessen werden. Keine Kulisse ausgewiesen (landesweit gilt: 5 m Abstand zu Gewässern; bei Anwendung von Präzisionstechnik 1 m).
Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff ist der im Boden verfügbare Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.  

Hessen

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch/mineralischer Düngemitteln muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt werden. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch/mineralischen Substanzen muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt worden sein. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Die jährlich ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff aus organischen oder organisch/mineralischen Düngern darf die Menge von 130 kg Gesamt-N pro Hektar und Jahr nicht überschreiten. Die Begrenzung gilt nicht für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost. Außerdem gibt es für den Anbau von Feldgemüse eine Sonderregelung. Eine Befreiung der Begrenzung auf 130 kg/ha Gesamtstickstoff aus organisch und organisch mineralischen Düngemitteln bei Nichtüberschreitung der Begrenzung, von 160 kg Gesamt- und davon nicht mehr als 80 kg aus mineralischen Stickstoff, ist nicht möglich. Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenschutzmitteln je nach Hangneigung.

Mecklenburg-Vorpommern

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden gemessen werden. Keine Kulisse ausgewiesen (es gelten landesweit die verschärften bundesrechtlichen Vorgaben).
Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff muss der im Boden verfügbare Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben ermittelt werden.  

Niedersachsen

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Verpflichtende eigene Frühjahrs-Nmin-Proben je Schlag/Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben der Ausführungshinweise. Reduzierte Phosphatdüngung auf hoch und sehr hoch versorgten Standorten, differenziert nach Humusgehalt.
Einarbeitung von organischen + organisch-mineralischen Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland unverzüglich, spätestens aber nach einer Stunde. Erweiterte Gewässerabstände.
Betriebliche, schlagspezifische Meldepflichten in ENNI. Verlängerte Sperrfrist für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Februar.
  Betriebliche, schlagspezifische Meldepflichten in ENNI.

Nordrhein-Westfalen

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt werden. Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt werden.
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten Gebieten liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz auszurichten. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten Gebieten liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Minderung von Phosphateinträgen in Oberflächengewässer auszurichten.

Rheinland-Pfalz

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff ist der im Boden verfügbare Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Rebflächen, Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Verpflichtende Analyse der Wirtschaftsdünger und digitale Meldepflicht der Ergebnisse über das Meldeportal (https://dlrservice.service24.rlp.de/mad).
Die aufzuzeichnenden Daten zu den Nährstoffgehalten der untersuchten Wirtschaftsdünger sowie zu den Stickstoffgehalten im Boden mit den für die Stickstoff-Düngebedarfsermittlung notwendigen Begleitdaten sind unaufgefordert der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der Daten, elektronisch über das Meldeportal (https://dlrservice. service24.rlp.de/mad) mitzuteilen. Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Phosphat sind Betriebe verpflichtet für jeden Schlag die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Dabei können Schläge, die kleiner als 0,5 Hektar sind, für den Zweck der Düngebedarfsermittlung für Phosphat zu Flächen von höchstens zwei Hektar zusammengefasst werden.

Saarland

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Werden zwischen 750 bis zu 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff über organische Düngemittel pro Jahr und Betrieb ausgebracht, müssen alle drei Jahre eine Untersuchung dieser Düngemittel auf ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden veranlasst werden. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist jährlich, spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausgebracht ist, eine Untersuchung zu veranlassen. Keine Kulisse ausgewiesen (es gelten landesweit die verschärften bundesrechtlichen Vorgaben).
Verschärfung der Bagatellgrenze (auch kleinere Betriebe betroffen).  

Sachsen

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen der Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt wurde. Keine Kulisse ausgewiesen (es gelten landesweit die verschärften bundesrechtlichen Vorgaben).
Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff ist der im Boden verfügbare Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.  
Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.  

Sachsen-Anhalt

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Organische und organisch-mineralische Düngemittel dürfen nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt wurde. Organische und organisch-mineralische Düngemittel dürfen nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt wurden.
Sperrzeitverlängerung für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel zu Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst (nur bis Ablauf 01.11.) Verlängerung der Verbotszeit für die Ausbringung P-haltiger Düngemittel: Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

Schleswig-Holstein

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Jährliche Untersuchung der Wirtschaftsdünger (außer Festmist von Huf oder Klauentieren) auf Stickstoff und Phosphat. Keine Kulisse ausgewiesen (es gelten landesweit die verschärften bundesrechtlichen Vorgaben).
Einarbeitung der organischen und organisch-mineralischen N-Düngemittel innerhalb einer Stunde.  
Schulung zur effizienten Düngung innerhalb eines Dreijahreszeitraumes. Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, deren Flächen ganz oder teilweise in der N-Kulisse liegen, haben alle drei Jahre an einer Düngeberatung teilzunehmen. Die Anmeldung für die Düngeberatung erfolgt über den Agrarterminkalender der Landwirtschaftskammer unter der Kategorie „Düngeberatung N-Kulisse“.  

Thüringen

Zusätzliche Maßnahmen in den Nitratgebieten Zusätzliche Maßnahmen in den P-Gebieten
Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden gemessen werden. Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden ermittelt werden.
Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff ist der im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die in den ersten fünf Metern des Gewässerrandstreifens liegende landwirtschaftliche Nutzfläche ist ganzjährig zu begrünen. Ein Umbruch zum Zweck der unverzüglichen Erneuerung der bisherigen Begrünung ist nach jeweils mindestens vierjähriger Standzeit zulässig. Die Anwendung von Düngemitteln ist verboten.
Unverzügliche Einarbeitung flüssiger Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens.