Aber was gilt nun in den roten Gebieten Nordrhein-Westfalens?

  1. N-Düngung unter dem Bedarf:  Die Düngemenge muss künftig 20 Prozent unter dem durchschnittlichen Düngebedarf der Flächen in den roten Gebieten liegen.
  2. Schlagbezogene N-Obergrenze: Maximal 170 kg N/ha dürfen aus organischen Düngern auf Schlag- bzw. Bewirtschaftungseinheiten-Ebene (Ausnahme bei der Düngung mit Kompost/Champost) gedüngt werden.

Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen, sind von Punkt 1 und 2 befreit.

  1. Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen möglich:
    Keine Aufbringung von Düngern mit wesentlichem N-Gehalt (>= 1,5 % der Trockenmasse des Ausgangsstoffes) nach der Ernte der Hauptfrucht.
    Ausnahmen:
    – Zwischenfrucht mit Futternutzung (kein Biogas)
    – Raps bei < 45 kg Nmin/ha
    – Zwischenfrucht ohne Futternutzung bei vorliegendem Bauantrag zur Erweiterung der Lagerkapazität
  2. Verpflichtender Zwischenfruchtanbau: Eine Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat nach dem 1. Februar ist nur zulässig, wenn auf der Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Ausnahmen:
    Die zuvor angebaute Hauptfrucht wurde nach dem 1. Oktober geerntet und auf Flächen in sehr trockenen Gebieten (= Gebiete mit langjährigen Regenmengen <550 mm)
  3. Sperrfristverlängerung für Festmist und Kompost:
    Verlängerung der Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf 3 Monate, vom 1. November bis 31. Januar.
  4. Sperrfristverlängerung für die Düngung auf Grünland oder mehrjährigem Feldfutteranbau um 2 Wochen, vom 1. Oktober bis 31. Januar. Eine Verschiebung der Sperrfrist ist auf Antrag möglich, muss aber schon im Herbst des vorherigen Jahres gestellt werden.
  5. Es ist eine Nährstoffanalyse der Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste vor deren Düngung in roten Gebieten durchzuführen.
  6. Auf unbestellten Acker ausgebrachter Stickstoff muss innerhalb einer Stunde eingearbeitet werden.

Künftig soll regelmäßig zum Jahresanfang die Kulisse geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Überprüfen Sie vor der Düngeplanung erneut, ob und welche Ihrer Flächen betroffen sind!

Tipp:

Hier können Sie überprüfen, ob Ihre Fläche in nitratbelasteten Gebieten liegt: www.elwasweb.nrw.de

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