Herbstdüngung – was ist noch möglich?

Das N-Düngungsverbot gilt auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar.

Aber es gibt Ausnahmen:

Abweichend vom Grundsatz des N-Düngungsverbots ist die Düngung auf Ackerland ausschließlich in den Kulturen Winterraps, Wintergerste, Gründüngungszwischenfrüchte, Feldfutter und Futterzwischenfrüchte sowie der zweiten Frucht erlaubt.

Auf Flächen in NO3-belasteten Gebieten (Rote Gebiete) gelten gegenüber den nicht mit NO3 belasteten Gebieten weiterführende Einschränkungen bezüglich der N-Herbst-Gabe: Eine N-Herbstdüngung zu Wintergerste oder Gründüngungszwischenfrüchten auf Flächen im Roten Gebiet ist nicht zulässig.

Eine N-Herbstdüngung zu Winterraps auf Flächen im Roten Gebiet ist nur dann zulässig, wenn eine Herbst-Nmin-Beprobung einen Wert von < 45 kg/ha N ergeben hat. Die Probenahme muss nach der Getreidevorfrucht vor der Rapsaussaat in 0 bis 60 Zentimetern Bodentiefe erfolgen. Hierbei können vom Landwirt im Roten Gebiet liegende Rapsflächen mit Getreidevorfrucht (Stoppelweizen, anderes Getreide) und gleicher Hauptbodenart (Sand, Lehm/Ton und anmoorige Böden/Moor) zu Bewirtschaftungseinheiten zusammengefasst werden.

N-Düngung maximal 60/30

Die Formulierung „N-Düngung max. 60/30“ bedeutet, dass maximal 60 kg Gesamt-N/ha beziehungsweise 30 kg NH4-N/ha aufgebracht werden dürfen, wobei der zuerst erreichte Wert limitierend wirkt. Es sind Analyse- oder Richtwerte der eigenen Wirtschaftsdünger oder die aufgrund vorgeschriebener Kennzeichnung vorhandenen Werte der von Dritten aufgenommenen anzusetzen.

Absolute Höchstmengen (mineralisch und organisch): 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N je Hektar.