Allgemeine Situation
„Das Wetter spielt verrückt!“ Mit diesem Satz könnte man die vergangenen zwei Wochen zusammenfassen. Ergiebige Niederschläge setzten teilweise Felder unter Wasser.
Sturm „Sabine“ fegte über das Land und verursachte zum Glück geringere Schäden als zunächst befürchtet. Die Temperaturen schwankten zwischen frostigen -5 °C und warmen +15 °C. Auf der schwäbischen Alb fiel auch noch etwas Schnee, was allerdings normal für die Jahreszeit ist.
Aus gegebenen Anlass möchte ich an dieser Stelle nochmal auf die neue rechtliche Situation für die Harnstoffdüngung nach DüV §6 (2) hinweisen:
„Seit dem 1. Februar 2020 darf Harnstoff als Düngemittel nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder der Harnstoffdünger unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung, eingearbeitet wird. Werden Harnstoff oder mit Harnstoff hergestellte Mischungen ohne Zusatz eines Ureasehemmstoffes aufgebracht, ist zukünftig eine unverzügliche Einarbeitung spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung verpflichtend.“
Übersicht: Regelungen zum Einsatz von Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln
Art des Düngemittels | Pflicht zum Zusatz von Ureasehemmstoff oder Einarbeitung | Anmerkungen |
---|---|---|
reiner Harnstoff (mind. 44 % Carbamid-N) | ja | |
reiner Harnstoff (mind. 44 % Carbamid-N) mit nachträglichen Beimischungen/Vermischungen mit anderen Düngemitteln außerhalb des Herstellungsprozesses | ja | z. B. sogenannte „Hausmischungen“ des Landhandels, verschiedene NPK-Dünger in Mischungen etc. |
harnstoffhaltige Düngemittel mit Zusatz anderer Komponenten als Harnstoff direkt im Herstellungsprozess | nein | z. B. AHL, Piamon 33-S |