Sperrfristen beachten

Laut Düngeverordnung wird in bestimmten Zeiträumen, den Sperrfristen, das Ausbringen von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbaren Stickstoff untersagt. Hierunter fallen auch organische Düngemittel mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 1,5 Prozent in der Trockenmasse. Sperrfristbeginn ist dabei sowohl von der angebauten Kultur als auch von der Lage der Fläche abhängig.

Zudem dürfen auf Grünland und Ackerland gemäß Düngeverordnung mit mehrjährigem Feldfutterbau ab erstem September bis Sperrfristbeginn mit flüssigen organischen Wirtschaftsdüngern maximal 80 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar ausgebracht werden. In den Roten Gebieten maximal nur 60 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar. Weiterhin ist eine Düngung nach der letzten Nutzung mit 30 Kilogramm Ammonium- beziehungsweise 60 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar nur möglich, wenn im kommenden Frühjahr eine Nutzung des Aufwuchses erfolgt und im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn die erlaubte Ausbringmenge von 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff pro Hektar noch nicht ausgeschöpft ist. In Roten Gebieten maximal 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff pro Hektar.

Wintergerste kann jetzt in die Erde

Die Wintergerstenaussaat läuft. Bei der Stickstoff Herbstdüngung zur Wintergerste sollte auf die Vorfrucht, Stickstoffbilanzierung und die Nachlieferung aus den Boden berücksichtigt werden. Sollte sich hier noch ein Bedarf ergeben, ist eine stabilisierte Stickstoffdüngung zu bevorzugen. Durch eine ausgewogene Ammonium-Ernährung wird deutlich mehr Wurzelmasse gebildet und die Bestände sind vor einem Überwachsen geschützt. Dies bringt eine bessere Winterhärte mit sich, außerdem entsteht ein flexibleres Düngefenster im Frühjahr.

Raps im Auge behalten

Die später ausgesäten Rapsbestände sind auch sehr gut aufgelaufen. Man sollte aber die Schädlinge immer im Auge behalten. Schnecken und Erdfloh sind die maßgebliche Gefahr. Auch eine Düngung mit Flüssigdüngern ist ab dem 4-bis-6-Blattstadium wieder möglich, denn eine Herbstdüngung nach der Stickstoffbedarfsermittlung ist erlaubt, aber nur maximal 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff pro Hektar – wie schon beschrieben.