Auszug aus der Düngeverordnung

§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur-substraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Auslegung laut Übersicht Düngeverordnung 2020 (Stand 19.12.2022) LfL Bayern

Zeitgerechte Düngung mit Gülle, Gärresten und Kartoffel-fruchtwasser-Konzentrat:

  • Zu Getreide, Zuckerrüben, Kartoffeln und sonstige nicht genannte Kulturen im Frühjahr ab 1. Februar
  • Zu Mais im Frühjahr ab 15. März, bei Zugabe NI ab 1. März
  • zu grüner Zwischenfrucht ab 1. Februar (mit nachfolgender Kultur mit Düngebedarf)

Die Termine sind rechtlich bindend und stellen im Falle einer Zuwiderhandlung einen Verstoß gegen die DüV dar. Pflanzliches Material (z.B. Cut & Carry, im Lager gefaulte Kartoffeln, Teetreber) darf als organischer Dünger auch zu späteren Sommerungen (z. B. Mais) bereits unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist für Ackerflächen ausgebracht werden. Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost dürfen bereits unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist (nach dem 15. Januar) auch auf unbewachsenen Ackerflächen auch zu späteren Sommerungen (z. B. Mais) ausgebracht werden.

Im Grünland mit stabilisierten Stickstoffdüngern arbeiten

Auch bei einem gepflegten Dauergrünland ist eine stabilisierte Stickstoffdüngung mit ALZON® neo-N problemlos möglich. Es überwiegen sogar die Vorteile. Durch eine startbetonte ALZON® neo-N Düngung fördert man die ammoniumliebenden Untergräser und die nitratliebenden Obergräser überwachsen sich nicht. So entsteht ein gleichmäßiger Bestand mit einer sehr guten Qualität. Was natürlich auch nicht vergessen werden darf, ist der Schwefel. Schwefel ist ein Bestandteil von Aminosäuren, also wichtig für die Eiweißbildung. Organischer Schwefel aus der Gülle ist meist zum ersten Schnitt noch nicht umgesetzt. Darum sollte auf wasserlöslichen Schwefel zur ersten Gabe in Grünland nicht verzichtet werden. Meine Empfehlung ist die Verwendung von raps-power® neo oder getreide-power® neo, wobei immer der Stickstoff aus zwei traditionellen Teilgaben zusammengefasst werden kann. Seit Jahren läuft dazu ein sehr erfolgreicher Versuch in Niedersachsen.

Wie können sehr viehstarke Betriebe stabilisiert Düngen

Unser PIADIN® ist der Nitrifikationsinhibitor für den Einsatz zur Gülle. Um eine sehr gute Leistung zu erzielen, sollte man zwischen vier bis fünf Liter je Hektar einsetzen. Auch hier muss die Stickstoffmenge für zwei Gaben auf eine zusammengefasst werden. Die einfache Handhabung dieses Produkts stellt es über alle anderen Güllezusätze. Es muss nicht als Gefahrengut gelagert und angewendet werden. Als praktische und effektive Lösung der Schwefeldüngung steht unser PIAMON® 33-S zur Verfügung.