Pflanzenbau
Der Winter gab in der Woche ein kurzes Gastspiel, wenngleich die Niederschläge gering ausfielen. Die Feuchtigkeit durchzieht nur ca. 60 cm des Bodens, darunter ist es sehr trocken. Es bedarf noch sehr viel Niederschlag; um die unteren Bodenschichten aufzufüllen. Laut Düngeverordnung muss jede Düngung zeitgerecht zum Bedarf der Pflanzen erfolgen. Zu Gülle und Gärreste wurde folgende Beschränkungen festgelegt: Für Kulturen mit einem frühen Stickstoffbedarf (Wintergetreide, Raps, überjähriges Ackerfutter) ist eine Düngung ab 1. Februar zulässig. Auch auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter ist eine Düngung grundsätzlich ab 1. Februar erlaubt. Jedoch gibt es Landkreisen mit Sperrfristverschiebung. Hier bitte bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern informieren.
Es besteht bereits die Überlegung; auf geplante Maisflächen Gülle auszubringen. Dies ist ab dem 15. März zulässig, während durch eine Zugabe von PIADIN® die Ausbringung bereits ab 01. März erfolgen kann. Auch Kartoffelfruchtwasserkonzentrat zu Mais darf erst ab 15. März ausgebracht werden. Sehr wichtig ist auch die Aufnahmefähigkeit der Böden. Alle stickstoff- (> 1,5 % Gesamt-Stickstoff) und phosphathaltigen Düngemittel (> 0,5 % P2O5, Ausnahme Kalke > 2 % P2O5) dürfen nur auf aufnahmefähige Böden ausgebracht werden. Dies gilt für überschwemmte, wassergesättigte und gefrorene Böden. Außerdem dürfen die Böden nicht schneebedeckt sein beziehungsweise schneebedeckte Teilflächen müssen bei der Ausbringung ausgelassen werden. Es ist eine Ausbringung von 60 kg Gesamt-N/ha vor Vegetationsbeginn auf gefrorenen Böden erlaubt, jedoch nur wenn die Böden am Tag des Ausbringens auftauen. Zudem müssen die Äcker eine grüne Pflanzendecke aufweisen und die Gefahr eines Abschwemmens in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen muss ausgeschlossen sein. Anderenfalls besteht die Gefahr von Bodenverdichtung und Strukturschäden durch das Befahren der Felder. Diese Beschränkung gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost.