Kernsperrfrist wird verschoben

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff wurde jetzt für ganz Niederbayern nach hinten verschoben, ausgenommen Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte. Für die grünen Gebiete, die nicht als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, begann die Sperrfrist am 15. November 2022 und endet am 14. Februar 2023. Auf roten Gebieten, die als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, ist die Sperrfrist auf die Zeit vom 15. Oktober 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023 verschoben. Somit endet die Sperrfrist, sowohl für rote als auch für grüne Gebiete in Niederbayern, einheitlich mit Ablauf des 14. Februar 2023. Ansonsten bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen, sowie für die Einhaltung der Stickstoffobergrenzen.

Was muss ich ab dem 15. Februar beachten?

In Bayern ist eine Ausbringung von 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar (Gesamt-N/ha) vor Vegetationsbeginn auf gefrorenen Böden erlaubt, aber nur wenn die Böden am Tag des Ausbringens aufnahmefähig werden. Sie müssen eine grüne Pflanzendecke tragen. Es muss sichergestellt werden, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen zu befürchten ist und andernfalls die Gefahr von Bodenverdichtung/Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. Diese Beschränkung gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost.

Gülle auf Mais ab ersten März mit PIADIN® möglich

Es wird auch schon überlegt Gülle auszubringen. Hier gilt zu Mais im Frühjahr eine Ausbringung ab 15. März. Bei Zugabe von PIADIN® ist die Ausbringung ab 1. März in Bayern möglich. Auch Kartoffelfruchtwasserkonzentrat darf zu Mais erst ab 15. März ausgebracht werden. Sehr wichtig ist die Aufnahmefähigkeit der Böden. Alle stickstoff- (>1,5 Prozent Gesamt-N) und phosphathaltigen Düngemittel (>0,5 % P2O5, Ausnahme Kalke >2 % P2O5) dürfen nur auf aufnahmefähige Böden ausgebracht werden. Das heißt für uns: nicht auf überschwemmt, nicht auf wassergesättigt und nicht auf gefrorene Böden. Außerdem dürfen die Böden nicht schneebedeckt sein, beziehungsweise schneebedeckte Teilflächen müssen bei der Ausbringung ausgelassen werden.