Niederschläge und wassergesättigte Böden schränken die Gülleausbringung weiterhin ein

Bislang konnte in einigen Regionen Gülle unter frostbedingter Befahrbarkeit der Flächen ausgebracht werden. In der vergangenen Woche sind im Beratungsgebiet Niederschläge gefallen, die eine Ausbringung einschränken. Da auch für die kommende Woche Regen angesagt ist, wird auch hier eine Befahrbarkeit nur begrenzt möglich sein.

 

Organische Düngung ab dem 1. Februar – was gibt es zu beachten?

Gülle oder Gärrest darf von nun an zu Winterraps, Wintergetreide und Grünland ausgebracht werden, sofern die Böden aufnahmefähig sind. Ausgenommen ist die Ausbringung auf überschwemmten, wassergesättigten und vollkommen schneebedeckten Boden. Gefrorene Böden, die tagsüber oberflächlich auftauen und somit aufnahmefähig sind, dürfen mit maximal 60 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar versorgt werden. Nur bei Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost darf die Maximalmenge von 60 kg N/ha überschritten werden.

 

Düngebedarfsermittlung

Die Bedarfsermittlung vorab ist laut Düngeverordnung Pflicht, wenn man wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat aufbringen will. Hierfür bietet die Landwirtschaftskammer eine Excel-Tabelle zur Berechnung unter dem nachstehenden Link an. Die Nmin-Werte der letzten fünf Jahre im Schnitt sind vorerst hinterlegt, können jedoch bei Bedarf angepasst werden, alles Weitere erschließt sich aus der Tabelle oder der zur Verfügung gestellten Anleitung. https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/2/nav/341/article/33593.html