Rote und Gelbe Gebiete bis auf Weiteres außer Kraft
Die Düngebehörde hat in ihrem Newsletter vom 22. Januar 2026 informiert, dass das niedersächsische Landwirtschaftsministerium mit dem Aussetzen des Vollzugs und damit der Kontrolle und Sanktionierung der zusätzlichen Auflagen in Roten und Gelben Gebieten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Freistaat Bayern reagiert. Alle anderen Regelungen der Düngeverordnung wie z. B. die 170-kg-N-Obergrenze für Wirtschaftsdünger oder das Düngeverbot bei Frost haben weiter Gültigkeit. Für 2026 entfallen neben der „Minus-20-Prozent-Regelung“ die verpflichtenden Nmin-Untersuchungen und die Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten wird wieder möglich. Das grün geführte ML droht allerdings: „Sollte nun in 2026 eine zu gravierende Düngebelastung entstehen, werden entsprechende neuzuregelnde Maßnahmen für den Zeitraum ab 2027 umso einschränkender ausgestaltet werden müssen“. Aus der Formulierung wird schon deutlich, dass politisch betrachtet mit einer „Düngebelastung“ gerechnet wird.
Kennen Sie HUGO?
HUGO ist ein Merkwort für den Umgang mit Wirtschaftsdüngern. Es steht für Homogenisieren und untersuchen! Nur bei geschlossener Wolkendecke ausbringen! Oberflächennah ausbringen oder in den Boden einschlitzen! Für eine ordentliche Düngeplanung ist mindestens eine Untersuchung unerlässlich.
Gülle ist nicht gleich Gülle
Sie unterscheidet sich nicht nur durch die Tierart der Herkunft, sondern auch durch das Produktionsverfahren. Änderungen in der Fütterung führen zu veränderten Nährstoffgehalten der tierischen Ausscheidungen. Je nach Lagerung ist außerdem mit Lagerverlusten zu rechnen. In einem offen Güllebehälter ist sowohl mit Ammoniakentgasung zu rechnen, als auch mit Eintrag von Niederschlägen, was die Gülle verdünnt – in diesem Jahr ganz besonders. Die Verteilung des Stickstoffs auf organische und mineralische Anteile kann zudem auch noch schwanken. Daher ist dringend geboten, die aufgerührte Gülle vor der Ausbringung zu untersuchen.
An den Niederlassungen der Landwirtschaftskammer sowie der LUFA werden zu diesem Zweck Probeflaschen und Begleitpapiere bereitgehalten.
Nmin-Proben trotzdem sinnvoll
Trotz des Aussetzens der Verpflichtung macht es Sinn, von jeder Bewirtschaftungseinheit vor der Stickstoffdüngung den Gehalt an mineralisiertem Stickstoff in den ersten 60 bzw. 90 Zentimetern des Bodens bestimmen zu lassen, da diese von den veröffentlichten Richtwerten mitunter stark abweichen können.
Fachtagung mit Bayer CropScience
- 3. Februar 2026 – ab 9:30 Uhr – Landhotel Thöle, Hoyaer Str. 33, 27333 Bücken
