Fachberater Sachsen

Anhaltender Winter verzögert weiter „Güllesilvester“

Seit dem 1. Februar ist die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln erlaubt. Der anhaltende Winter mit niedrigen Bodentemperaturen verzögert aber weiterhin den Start der Düngung, wozu auch das Ausbringen der Gülle gehört.

Sollten die Bedingungen in den nächsten Tagen besser werden und der Einsatz bevorstehen gilt folgendes zu beachten:
Treten folgende Bedingungen ein, ist das Ausbringen von Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist oder Kompost sowie stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel verboten:
- Der Boden ist wassergesättigt, d. h. er ist nicht in der Lage weiteres Wasser aufzunehmen. Dies ist am besten durch Wasseraustritt aus den Poren beim Kneten des Bodens in der Hand erkennbar.
- Der Boden ist überschwemmt.
- Der Boden ist gefroren.
- Der Boden ist von Schnee bedeckt.
Sollten die Bedingungen eine Ausbringung von organischen Düngern erlauben, ist darauf zu achten, dass dieser seit 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt eingearbeitet werden darf, um die Ammoniakverluste so gering wie möglich zu halten. Im Bestand stehen hierfür die Lösungen Schleppschlauch-, Schleppschuh- und der Schlitzverteiler zur Verfügung.
Doch nicht nur oberhalb des Bodens sollte man auf die Verlustreduzierung achten. Gerade in Zeiten von knappen und teuren Düngemitteln ist es umso wichtiger die Nährstoffe in flüssigen organischen Düngern optimal auszunutzen und dort zu halten, wo die Pflanze problemlos rankommt.
Ein wichtiges Werkzeug hierfür ist die Stickstoffstabilisierung durch den Zusatz von PIADIN® in Gülle und Gärsubstraten. Durch die Stabilisierung wird die Umwandlung von Ammonium zu Nitrat verlangsamt und die Gefahr von Verlusten somit reduziert. Ammonium wird an die Ton-Humus-Komplexe im Boden gebunden und ist somit weniger auswaschungsgefährdet. Die Pflanze nimmt über die Diffusion das Ammonium auf und wird dadurch optimal ernährt.
Vorteil von PIADIN® ist im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten die deutlich einfachere Handhabung. Bei der Anwendung von PIADIN® ist weder das Tragen einer Schutzausrüstung noch das Lagern in einem separaten Pflanzenschutzraum Vorschrift.
Um eine optimale Wirkung zu erzielen, ist es notwendig genügend Wirkstoff auszubringen. Ich empfehle im Zeitraum Februar/März das zumischen von 5 bis 6 Litern PIADIN® pro Hektar während des Befüllvorgangs des Güllefasses.
Für eine Anwendungsberatung stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Änderungen in Sachsen bei der Düngeverordnung
Folgende Mitteilung kam im Laufe der vergangenen Woche vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Sachsen:
Das LfULG informiert auf Grundlage des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 2. Februar 2026 über folgendes:
- Aussetzung des Vollzugs der zusätzlichen düngerechtlichen Vorgaben in den sächsischen Nitratgebieten („Rote Gebiete“):
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass die bayrische Landesdüngeverordnung unwirksam ist, da die bundesrechtlichen Vorgaben für die Gebietsausweisung nicht rechtskonform sind. Infolge der hierdurch auch für die Ausweisung der sächsischen Nitratgebiete bestehenden Rechtsunsicherheit hat das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft den Vollzug der zusätzlichen abweichenden düngerechtlichen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 Düngeverordnung (DüV) sowie § 2 Sächsische Düngerechtsverordnung in diesen Gebieten bis auf weiteres ausgesetzt.
Somit werden zusätzliche Vorgaben gemacht, wie u.a.:
- die um 20 Prozent zum ermittelten Stickstoff-Düngebedarf zu reduzierende Stickstoffdüngung,
- das Verbot der Stickstoffdüngung von Sommerkulturen, falls im Vorjahr kein Zwischenfruchtanbau erfolgt ist,
- die Verpflichtung zur Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern einschließlich Gärrückständen aus Biogasanlagen oder
- die verpflichtende Bodenuntersuchung zur Ermittlung des verfügbaren Stickstoffs im Boden für Ackerland und Gemüse
bis auf weiteres nicht kontrolliert und sanktioniert.
Es ist zu beachten, dass dies ausschließlich für die zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen in den „Roten Gebieten“ gilt. Der Vollzug der übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung ist davon nicht betroffen.
Unabhängig von dem vorläufig ausgesetzten Vollzug der zusätzlichen Anforderungen in den Nitratgebieten sollten die bewährten Maßnahmen zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz in diesen für den Gewässerschutz besonders relevanten Gebieten unbedingt aufrechterhalten werden.
- Zur Umsetzung von § 5 Absatz 1 Düngeverordnung;
hier: Klarstellende Erläuterungen zum Begriff „gefrorener Boden“:
Ein Boden, der am Morgen durch Temperaturen unter dem Gefrierpunkt tragfähig ist und im Tagesverlauf vollständig auftaut und damit aufnahmefähig wird, fällt nicht unter den Begriff „gefrorener Boden“ im Sinne des § 5 Absatz 1 Düngeverordnung. Ein Boden ist nach dem Auftauen nicht aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt ist. Die Aufbringung ist darüber hinaus nur möglich, wenn ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.
