Düngeverordnung – was ist noch möglich?

Die Ernte von Silomais hat in den meisten Regionen begonnen und wird in den nächsten Tagen weiter an Fahrt aufnehmen. Die Aussaat von Raps und Zwischenfrüchten ist soweit möglich abgeschlossen. Der sehr frühe Raps steht schon üppig auf den Feldern, während der späte Raps gerade aufgelaufen ist. Entsprechend der noch zu bildenden Biomasse ist auch, wenn noch erlaubt, eine mögliche Herbstdüngung zu bemessen. Auch Schädlinge wie Rapserdfloh und Schnecken sind noch im Auge zu behalten, um einen guten Start in die Vegetation zu erreichen.

Herbstdüngung 2021

In grünen und gelben Gebieten gilt:

Für die Herbstdüngung weiterhin die 30/60 Regelung für Zwischenfrüchte mit einer Aussaat von dem 15.9. und einer Standzeit von länger als 8 Wochen. Für Wintergerste nach Vorfrucht Getreide und Aussaat bis 1.10. gilt auch die 30/60 Regelung, jedoch muss die N-Ausnutzung im Frühjahr angerechnet werden. Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat und so weiter dürfen unabhängig vom Herbstdüngebedarf, Vorfrucht und ohne 30/60 Regelung eingesetzt werden.

In den roten Gebieten gilt:

Eine Herbstdüngung für Zwischenfrüchte und Wintergerste nach Vorfrucht Getreide ist nicht mehr erlaubt. Winterraps nach Vorfrucht Getreide und einer Aussaat bis zum 15.09. darf nur nach Bedarf gedüngt werden, wenn eine Nmin-Probe mit weniger als 45 kg/ha (0 bis 60 cm) vorliegt. Die N-Ausnutzung muss dann im Frühjahr angerechnet werden. Mist von Huf- und Klauentieren darf unabhängig von Herbstdüngebedarf, Vorfrucht und 30/60 Regelung eingesetzt werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass schlaggenau das Maximum von 170 kg organischem Stickstoff eingehalten werden muss. Wer mehr als die 120 kg N aus Mist im Herbst ausbringt, hätte im Folgejahr nur noch 50 kg organischen N bis zur 170 kg-Grenze frei. Zudem ist die Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten auf Flächen, die vor dem 1.10. abgeerntet und nach dem 1.02. des Folgejahres mit Stickstoff gedüngt werden sollen, zu beachten.