Düngeverordnung gilt ab sofort

Einige Anpassungen der Düngeverordnung sind bereits ab dem 1. Mai gültig. Das macht es zwingend notwendig, bereits weit vor der Ernte an die Herbstdüngung zu denken. Nicht nur die Stickstoffmengen, die auf Grünland ausgebracht werden dürfen, wurden stärker reglementiert, die Herbst N-Menge muss auf dem Acker zur Frühjahresdüngung nun voll angerechnet werden. Darüber hinaus gibt es Änderungen bei den Sperrfristen. Diese drei Faktoren werden die Gülleausbringung, aber auch die mineralische Stickstoffdüngung auf die Stoppel und zur Folgekultur deutlich beeinflussen.

Vor allem Betriebe mit Gülle müssen prüfen, ob der anfallender Wirtschaftsdünger zur Lagerkapazität passt. Für Engpässe wird es nun noch schwieriger aufnehmende Betriebe zu finden. Die Regel zur vollen Anrechnung der Herbstdüngung auf die Bedarfsermittlung im Frühjahr macht die Aufnahme betriebsfremder Gülle weniger attraktiv. Muss die Gülle im eigenen Betrieb verteilt werden, sind Anpassungen in der Fruchtfolge oder im Umfang von Zwischenfrüchten nötig. Langfristig müssen sich knapp haushaltende Betriebe sicher darauf einstellen Lagerkapazitäten zu schaffen. Besteht die Möglichkeit nicht, können langfristige Abgabeverträge eine Lösung sein. Andernfalls helfen nur eine Expansion in die Fläche oder der Abbau von Vieh- und Biogaskapazitäten. Es ist also nur zu deutlich, dass die Präzision der Düngeverordnung nicht nur Auswirkungen auf den eigenen Betrieb hat, ganze Regionen können in Sachen Pachtstruktur und Viehdichte, aber auch im Transportaufkommen, betroffen sein.

 

Webinare

08.06.2020: Neue Düngeverordnung – Neue Herausforderungen
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10.06.2020: Virtueller Feldtag
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